Sie habe gleichentags die Staatsanwaltschaft Baden angerufen und mitgeteilt, dass sie die eingeschriebene Sendung nicht habe abholen können. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 inkl. Einzahlungsschein erneut per A-Post zugestellt, ohne dass darauf hingewiesen worden sei, dass die Frist zur Zahlung bereits abgelaufen bzw. die erstmalige Zustellung der Verfügung vom 13. Mai 2024 rechtswirksam sei. Die am 10. Juni 2024 aufgegebene Sendung sei frühstens am 11. Juni 2024 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe die Sicherheitsleistung mit Bankanweisung vom 20. Juni 2024 bezahlt.