2.2. Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 13. Mai 2024 nicht habe abholen können, weil sie in den Ferien gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie am 7. Juni 2024 festgestellt, dass die Abholungsfrist für die Postsendung bereits abgelaufen sei. Sie habe gleichentags die Staatsanwaltschaft Baden angerufen und mitgeteilt, dass sie die eingeschriebene Sendung nicht habe abholen können.