der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (Art. 303a Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss nicht geleistet. Das Verfahren sei somit gegenstandslos und nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).