Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2024 zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 600.00 innert 20 Tagen aufgefordert worden sei, mit dem Hinweis, dass -3-