3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 20. Juli 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete am 12. August 2024 die mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (zugestellt am 6. August 2024) eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.