Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 11. Juli 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. April 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung. Sie stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin. 2. Am 11. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was am 16. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde.