Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.226 (STA.2024.3891) Art. 314 Entscheid vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 11. Juli 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. April 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung. Sie stellte gleichen- tags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin. 2. Am 11. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhand- nahme des Verfahrens, was am 16. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwalt- schaft genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 20. Juli 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Staatsan- waltschaft Baden, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete am 12. August 2024 die mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (zugestellt am 6. August 2024) eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 13. Mai 2024 zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 600.00 innert 20 Tagen aufgefordert worden sei, mit dem Hinweis, dass -3- der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (Art. 303a Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin habe den Kosten- vorschuss nicht geleistet. Das Verfahren sei somit gegenstandslos und nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 13. Mai 2024 nicht habe abholen können, weil sie in den Ferien gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie am 7. Juni 2024 festgestellt, dass die Abholungsfrist für die Postsendung bereits abgelaufen sei. Sie habe glei- chentags die Staatsanwaltschaft Baden angerufen und mitgeteilt, dass sie die eingeschriebene Sendung nicht habe abholen können. Die Staatsan- waltschaft Baden habe ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 inkl. Einzah- lungsschein erneut per A-Post zugestellt, ohne dass darauf hingewiesen worden sei, dass die Frist zur Zahlung bereits abgelaufen bzw. die erstma- lige Zustellung der Verfügung vom 13. Mai 2024 rechtswirksam sei. Die am 10. Juni 2024 aufgegebene Sendung sei frühstens am 11. Juni 2024 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe die Sicherheitsleistung mit Bankanweisung vom 20. Juni 2024 bezahlt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Doppelfiktion aus Art. 85 Abs. 4 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO bundesrechtswidrig. Wem eine Vorladung nicht zugestellt werden könne (Zustellfiktion), könne auch nicht wirksam über den in der nicht zustellbaren Vorladung enthaltenen Hinweis auf die Rückzugsfiktion belehrt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2019 vom 21. November 2019). Diese bundesgerichtliche Recht- sprechung gelte für den vorliegenden Fall "in minore maius". Die Beschwer- deführerin sei nicht darüber informiert worden, dass ihr Strafantrag im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung als zurückgezogen gelte. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auf ihre Rechte verzichtet hätte. Nach der erneuten Zustellung vom 10. Juni 2024 habe sie die Zahlung unverzüglich angewie- sen und damit manifestiert, dass sie an der Strafverfolgung des Beschul- digten interessiert sei. Die Beschwerdeführerin habe Strafantrag gegen den Beschuldigten ge- stellt. Sie sei jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde, welches die Zustellung ein- geschriebener Postsendungen bzw. die Leistung einer Sicherheit zur Folge haben könnte. Die Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion ge- mäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien damit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe am 7. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung vom 13. Mai 2024 zufolge Ferienabwesenheit nicht habe -4- abholen können. Die Verfügung sei zurückgesandt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin von ihrem Inhalt habe Kenntnis nehmen können. In der Folge sei der Beschwerdeführerin das Original der Verfügung vom 13. Mai 2024 samt Einzahlungsschein erneut am 10. Juni 2024 mit A-Post zugesandt worden. Da kein gegenteiliger Hinweis erfolgt sei, habe die Be- schwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihr eine neue Zahlungsfrist angesetzt worden sei. Diese habe am 12. Juni 2024 zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerdeführerin die Sicherheit am 20. Juni 2024 fristgerecht bezahlt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Baden am 7. Juni 2024 und damit – sollte die Zustellfiktion als massgeblich erachtet werden – innerhalb der Zahlungsfrist kontaktiert. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte die Beschwerdeführerin auf den Fristenlauf und die Präklusionsfrist aufmerksam gemacht werden und die Verfügung sofort per A-Post oder A-Post+ zugestellt werden müssen, womit eine Sicher- heitsleistung innert der ersten Frist noch möglich gewesen wäre. Der Ver- sand erst am 10. Juni 2024 habe der Beschwerdeführerin verunmöglicht, fristgerecht zu handeln, was ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihrer Beschwerdeantwort zusam- mengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten damit habe rechnen müssen, inskünftig auf jed- welche Art von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. Sie sei zusätzlich auf das weitere Vorgehen hingewiesen worden. Die Möglich- keit der Staatsanwaltschaft, einen Kostenvorschuss zu verlangen, sei zu- dem in Art. 303a StPO gesetzlich geregelt. Die Beschwerdeführerin könne die Unwissenheit über die Gesetzeslage nicht zu ihrem Vorteil nutzen. Sie könne damit nicht ernsthaft behaupten, dass sie in keiner Art und Weise mit einer eingeschriebenen Briefsendung der Staatsanwaltschaft Baden habe rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin habe die eingeschriebene Sendung nicht abge- holt. Da sie mit der Zustellung einer Briefsendung habe rechnen müssen, komme die Zustellfiktion zum Tragen. Die Sendung sei der Beschwerde- führerin am 18. Mai 2024 zur Abholung gemeldet worden. Die "siebentä- gige Zustellfiktion" habe damit am 19. Mai 2024 zu laufen begonnen und am 25. bzw. 27. Mai 2024 geendet. Die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses habe am 16. Juni 2024 geendet. Dass sich die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 bei der Staatsanwalt- schaft Baden gemeldet habe und ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 noch- mals mit A-Post zugestellt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Mai 2024 ausgelöst -5- worden sei. Die Leistung des Kostenvorschusses vom 21. Juni 2024 sei damit verspätet erfolgt. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Gemäss Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungs- delikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfäl- lige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurück- gezogen (Abs. 2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zu- stellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen be- hördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korres- pondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsab- -6- wesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbe- schränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerk- samkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar be- zeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3 m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. April 2024 Strafantrag gegen den Be- schuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung und konstituierte sich als Zi- vil- und Strafklägerin. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 303a StPO auf, innert 20 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.00 zu leisten, ansonsten der Strafantrag als zurück- gezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 zur Abholung gemeldet (vgl. Sendungsverfolgung der Post) und am 29. Mai 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt " an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 7. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden angerufen habe, da sie die Sendung auf- grund ihrer Ferienabwesenheit nicht habe abholen können, wurde ihr die Verfügung vom 13. Mai 2024 (inkl. Einzahlungsschein) am 10. Juni 2024 erneut per A-Post zugesandt (Beschwerdebeilage 4). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie am 11. Juni 2024 vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt und die Zahlung der Sicherheit am 20. Juni 2024 in Auftrag gegeben. Gemäss dem eingereichten Bankbeleg wurde die Zahlung am 21. Juni 2024 ausgeführt (Beschwerdebeilage 5). 3.3.2. Mit der Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin beteiligte sich die Be- schwerdeführerin als Partei am Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), worauf auch im von ihr ausgefüllten Formular "Strafantrag für Antragsdelikte / Privatklage" ausdrücklich hingewiesen wurde. Als Partei musste sie mit (möglicherweise fristauslösenden) Post- sendungen rechnen, womit hinsichtlich der nur wenige Wochen nach der Konstituierungserklärung ergangenen Verfügung vom 13. Mai 2024 die Zu- stellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt. Die der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 zur Abholung gemeldete Verfü- gung vom 13. Mai 2024 gilt damit als am 28. Mai 2024 zugestellt. -7- 3.3.3. Das Bundesgericht hielt zur Frage des Vertrauensschutzes Folgendes fest: In Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, d.h. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO also greift, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Zwar kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung. Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichts- punkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu set- zen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 m.w.H.). Inwiefern im Zusammenhang mit einer Frist zur Leistung einer Sicherheit hinsichtlich des Vertrauensschutzes anderes gelten sollte, ist nicht ersicht- lich. Vorliegend war die Zahlungsfrist im Zeitpunkt der erneuten Zusendung der Verfügung vom 13. Mai 2024 noch nicht abgelaufen. Eine fristgerechte Zahlung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Offenbar wurde bei der er- neuten Zustellung der Verfügung vom 13. Mai 2024 mit normaler Post nur ein Einzahlungsschein, jedoch kein Begleitbrief etwa mit Hinweis auf den Fristenlauf beigelegt. Mangels anderer Angaben der Parteien ist zudem da- von auszugehen, dass Beginn und Ende der laufenden Frist auch im Rah- men des Telefonats vom 7. Juni 2024 nicht thematisiert wurden. Die Staats- anwaltschaft ist bei einer der guten Ordnung halber erfolgten zweiten Zu- stellung mit Normalpost indessen auch nicht verpflichtet, auf eine bereits laufende Frist hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 5.1), auch wenn dadurch Unklarheiten vermie- den werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.4). Der Beschwerdeführerin war aufgrund der depo- nierten Abholungseinladung und des Telefonats vom 7. Juni 2024 bekannt, dass der Zusendung per A-Post ein erfolgloser Zustellversuch mit einge- schriebener Post vorausgegangen war. Sie konnte damit – trotz fehlendem Hinweis auf den Fristenlauf durch die Staatsanwaltschaft Baden – nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die zweite Zustellung mit gewöhnli- cher Post eine neue Zahlungsfrist begründete (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 3 und 5.2; Urteil des Bun- desgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2). Daran ändert auch der beigelegte Einzahlungsschein nichts, zumal dieser keine Hinweise zur Zah- lungsfrist enthielt (Beschwerdebeilage 5) und für die Zahlung innerhalb der noch andauernden Frist hätte verwendet werden können. Unter diesen Um- ständen kann nicht von einem berechtigten Vertrauen der Beschwerde- -8- führerin ausgegangen werden, welches eine Verlängerung der Zahlungs- frist begründen könnte. Vielmehr bestand Anlass, sich zumindest bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Ende der Zahlungsfrist zu erkundigen, was der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Frist zur Leistung der Sicherheit von Fr. 600.00 begann damit am 29. Mai 2024 zu laufen und endete am 17. Juni 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die am 21. Juni 2024 ausgeführte Zahlung erfolgte somit verspätet. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend, dass bei Anwendung der Zustellfiktion nicht auch die Rückzugsfiktion gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO greifen könne. Die von der Beschwerdeführerin genannte Rechtsprechung betrifft die im Strafbefehlsverfahren vorgesehenen Rückzugsfiktionen (Art. 355 Abs. 2 StPO und Art. 356 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht führte nach Verweis auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens aus, der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben von der Einvernahme bzw. der Haupt- verhandlung geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichte. Habe die beschuldigte Person keine Kennt- nis von der Vorladung und damit auch nicht von den Folgen unentschuldig- ten Fernbleibens, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre Ein- sprache zurückgezogen und auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet habe. Die gesetzliche Rückzugsfiktion könne in verfassungskonformer Aus- legung nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fern- bleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens ge- schlossen werden könne (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff.; BGE 146 IV 30 ff. E. 1.1 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben ab dem 11. Juni 2024 und damit vor Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Juni 2024 Kenntnis von der einverlangten Sicherheit und den Säumnisfolgen gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO. Zudem war ihr – wie bereits erwähnt – bekannt, dass bereits ein erfolgloser Zustellungsversuch mit eingeschriebener Post erfolgt war. Dennoch erkundigte sie sich nicht bei der Staatsanwaltschaft Baden nach dem Fristenlauf. Es liegen damit keine Umstände vor, die gemäss den obi- gen Ausführungen gegen die Anwendung einer Rückzugsfiktion sprechen könnten, sollte die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für Rückzugsfiktionen ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens, etwa für Art. 303a Abs. 2 StPO, gelten, was vorliegend offen bleiben kann. -9- 3.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 303a Abs. 2 StPO von einem (fingierten) Rückzug des Strafantrags ausging und zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit rechtmäs- sig ergangen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädi- gung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 69.00 zu be- zahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 10 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler