Jedoch lässt sich bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegen. Dass dem vorliegend nicht so sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich nicht um Schadensposten handelt, welche schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind wie bspw. der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 f. zu Art. 136 StPO).