Ebensowenig ist in Bezug auf die Geltendmachung einer allfälligen Zivilforderung eine anwaltliche Vertretung notwendig. Es trifft zwar zu, dass im Adhäsionsprozess unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes die geschädigte Partei ihre Ansprüche selbst geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Jedoch lässt sich bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegen.