Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen keinen Schluss auf die Notwendigkeit einer Vertretung zu: So war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorfalls zwar erst 17 Jahre alt, mittlerweile ist sie aber 20 Jahre alt und sollte auch aufgrund ihrer schulischen Ausbildung mit Maturitätsabschluss in der Lage sein, das Strafverfahren auf sich allein gestellt zu bestreiten. Der Vorfall liegt mittlerweile über zwei Jahre zurück, weshalb das angeblich Geschehene wohl nach wie vor belastend, angesichts der fehlenden Aktualität aber kaum mehr derart aufwühlend wie im Januar 2022 sein dürfte.