Die Würdigung des subjektiven Tatbestands hängt einerseits von den objektiven Merkmalen (Verletzungen) und zudem vom Verwirklichungswillen, d.h. den inneren Vorgängen des Beschuldigten über das Tatgeschehen ab. Diese Frage ist im Rahmen der Aussagewürdigung von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu klären, wobei hinsichtlich der anschliessenden rechtlichen Subsumtion keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich sind.