Von einem rechtlich komplexen Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung aufwirft (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sind demgegenüber nicht komplex. Die Würdigung des subjektiven Tatbestands hängt einerseits von den objektiven Merkmalen (Verletzungen) und zudem vom Verwirklichungswillen, d.h. den inneren Vorgängen des Beschuldigten über das Tatgeschehen ab.