Es steht zwar auch objektiv betrachtet ein belastendes Delikt im Raum, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche selbständig anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Privatklägerin wahrzunehmen. Als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO hat sie zudem das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (Art. 117 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 152 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um einen einfachen und zeitlich ohne Weiteres eingrenzbaren Sachverhalt sowie um auch für einen Laien ohne weiteres -6-