3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch den Vorfall schwer belastet und verängstigt zu sein, weshalb sie nicht über die notwendigen Fähigkeiten verfüge, sich im Strafverfahren allein zurechtzufinden, kann ihr nicht gefolgt werden. Es steht zwar auch objektiv betrachtet ein belastendes Delikt im Raum, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche selbständig anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Privatklägerin wahrzunehmen.