Eine weitere Herausforderung stelle die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Zivilklage dar. Im Weiteren sei die materiellrechtliche Einordnung des Sachverhalts komplex, da aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob es sich beim vorgehaltenen Sachverhalt um eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand oder um eine versuchte schwere Körperverletzung handle. Dass sich in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten ergäben, sei aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall und der ehemals nahen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht auszuschliessen.