Die Beschwerdeführerin bestritt die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in rechtlicher Hinsicht. Die Anmeldung von Zivilansprüchen sei äusserst komplex, da sämtliche Ansprüche substanziiert begründet werden müssten. Die Einreichung einzelner Belege oder das Abgeben von Schätzungen genüge nicht. Insbesondere die Bezifferung einer Genugtuungssumme dürfte für sie als juristische Laiin unmöglich sein. Eine weitere Herausforderung stelle die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Zivilklage dar.