2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie sei durch das zu untersuchende Delikt in schwerwiegender Weise betroffen, was sich deutlich aus ihrer Sprachnachricht ergebe, welche sie am Folgetag des Vorfalls an eine Freundin versendet habe. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie zudem erst 17 Jahre alt gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte als einer ihrer engsten Freunde durch den Vorfall ihr Vertrauen zutiefst missbraucht und sie durch sein Handeln langfristig entstellt habe, einzig, um seinen Fetisch blutender/verletzter Frauen auszuleben, sei für sie nach wie vor eine enorme psychische Belastung.