Es stehe zwar eine nicht unerhebliche Straftat gegen die körperliche Integrität im Raum. Dabei handle es sich aber nicht um eine derart komplexe Angelegenheit, in welcher zur Durchsetzung der Zivil- und Strafklagen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht besondere Kenntnisse erforderlich wären. Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung über die notwendigen Fähigkeiten, sich im Strafverfahren allein -4- zurechtzufinden. Demzufolge sei das Gesuch vom 23. April 2024 um Bestellung von Oliver Bulaty als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen.