Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, eine Strafuntersuchung stelle im Normalfall bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie Strafklagen könnten relativ einfach angemeldet werden. Zudem könne ein Schaden wie auch eine Genugtuung leicht belegt werden. Es stehe zwar eine nicht unerhebliche Straftat gegen die körperliche Integrität im Raum.