2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bejahte mit Verfügung vom 8. Juli 2024 die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivil- und Strafklage. In der Folge befreite sie die Beschwerdeführerin von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Damit ist einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angewiesen ist.