2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: