3. 3.1. Gegen diese ihr am 17. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin im Strafverfahren ST.2024.4289 gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. -3-