" 1. Das Gesuch der Privatklägerin vom 23. April 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und sie von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO) sowie Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) befreit. 2. Das Gesuch der Privatklägerin vom 23. April 2024 um Bestellung von Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben."