1.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) und beantragte in der Strafanzeige vom 23. April 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Q._____, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 8. Juli 2024 wie folgt: