1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) besuchten gemeinsam die Schule […] und waren befreundet. Am 15./16. Januar 2022 soll der Beschuldigte der Beschwerdeführerin, um seinen Fetisch auszuleben, gegen ihren Willen mit einem Messer mehrfache, teilweise tiefe Schnittwunden in die Hüften zugefügt haben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt deshalb ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.