6. Zusammengefasst ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2024 gerechtfertigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]