Die Dauer der (einstweilen bis zum 12. Oktober 2024) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das erforderliche (Kurz-)Gutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit rund sechs Wochen in Haft, weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der ausstehenden Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). - 12 - 5.4. Die Anordnung der dreimonatigen Untersuchungshaft ist somit verhältnismässig.