Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des aktualisierten Gutachtens bzw. eines Kurzgutachtens zur Risikoeinschätzung die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis zum 12. Oktober 2024) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das erforderliche (Kurz-)Gutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5).