Beim Beschwerdeführer konnte denn auch weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht festgestellt werden (Gutachten, S. 55 f.). Die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2024, Frage 32 ff.; Beilage 3 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024) und der Eröffnung seiner Festnahme (Protokoll vom 13. Juli 2024 Fragen 39 ff.; Beilage 4 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). Dort gab er auch an, aktuell keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (Protokoll vom 13. Juli 2024, Fragen 39 ff.;