Eine kombinierte Massnahme zur störungs- und deliktspezifischen Therapie sowie eine suchtspezifische Therapie seien vorliegend geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Eine ambulante Massnahme sei jedoch in der Vergangenheit an mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert und werde hinsichtlich der Reduktion der Rückfallgefahr nicht als erfolgsversprechend erachtet. Beim Beschwerdeführer konnte denn auch weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht festgestellt werden (Gutachten, S. 55 f.).