5.3. 5.3.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.1). Als Ersatzmassnahmen kommen unter anderem die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen, in Betracht (Art. 237 Abs. 2 lit.