5. 5.1. Die Untersuchungshaft muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO), wobei insbesondere mildere Ersatzmassnahmen und die Haftdauer zu prüfen sind. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass Untersuchungshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem möglichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit zulässig sein kann (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 f.) und somit nicht aufgrund einer Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers unverhältnismässig sein kann.