Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.1 hiervor). Bis zum Vorliegen einer Aktualisierung des bereits bestehenden Gutachtens bzw. eines Kurzgutachtens zur Risikoeinschätzung würde eine Freilassung des Beschwerdeführers die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko aussetzen. 4.3. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe.