Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) drängt sich auf, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen. Im jetzigen, frühen Verfahrensstadium muss basierend auf den zur Verfügung stehenden Akten von einer sehr ungünstigen Prognose und damit von Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.1 hiervor).