4.2.3.4. Nach dem Gesagten erscheint es unumgänglich, das forensisch-psychiat- rische Gutachten unter Berücksichtigung der sich zuspitzenden Sachlage und der neuen Beweismittel zu aktualisieren bzw. die Prognosestellung auf allfällige Delikte gegen Leib und Leben auszuweiten. Angesichts des - 10 -