Dem Gutachten zufolge ist demnach nicht auszuschliessen, dass eine krankheitsbedingte beeinträchtigende Halluzination zu einer wahngeleiteten aggressiven Handlung oder einem Affekt führen könnte. Es muss mithin zum jetzigen Zeitpunkt von einem erheblichen Risiko ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die angedrohten Straftaten (wahngeleitet) ausführen könnte, sollte er diesen Frauen bzw. diesem glatzköpfigen Mann mit dem Nummernschild des Kantons Nidwalden erneut begegnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Medikamente zu sich nimmt und nicht in ärztlicher Behandlung ist (Protokoll vom 13. Juli 2024, Fragen 39 ff.;