zu klassifizieren sei und dass die unterschiedlichen beeinträchtigenden Halluzinationen mit wahngeleiteten aggressiven Emotionen, Handlungen und Affekte als relevante Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen einzustufen seien. Diese deliktsfördernden psychotischen Risikomerkmale seien dem Beschwerdeführer nicht bewusst, weshalb bei ihm auch keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe (vgl. Gutachten, S. 52, 54 f.). Dem Gutachten zufolge ist demnach nicht auszuschliessen, dass eine krankheitsbedingte beeinträchtigende Halluzination zu einer wahngeleiteten aggressiven Handlung oder einem Affekt führen könnte.