4.2.3.2. Den Instagram-Nachrichten lassen sich weiter auch "aktive" Drohungen entnehmen, die sich allerdings nicht auf B.E._____, sondern auf andere, (noch) unbekannte Personen beziehen, die gemäss den Sprachnachrichten des Beschwerdeführers im Auftrag der Familie E._____ tätig seien. Der Beschwerdeführer drohte insbesondere, einen unbekannten Mann mit einem Nummernschild des Kantons Nidwalden sowie die Frau, die im Solarium Öl ausgeleert habe, bzw. die Frauen, die jeweils "im Kreis sitzen", abzustechen, sollte er ihnen nochmals begegnen.