ihre Familie ist damit nicht zu erblicken, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer der im Ausland lebenden Familie E._____ überhaupt begegnen könnte. Zudem wäre es B.E._____ ohne weiteres möglich, den Beschwerdeführer in den sozialen Medien zu blockieren, sodass er sie nicht weiter kontaktieren kann. Dadurch würde sie sich insbesondere auch vor weiteren Beschimpfungen schützen. Diese Nachrichten des Beschwerdeführers veranschaulichen aber zumindest, dass der Beschwerdeführer durch seine wahnhafte Krankheitsaktivität den Bezug zu seiner Person und zur Realität verloren hat (vgl. Gutachten, S. 53 f.).