4.2.3. 4.2.3.1. Die an B.E._____ direkt adressierten Drohungen sind vorwiegend "passiver" Natur, da der Beschwerdeführer nicht droht, B.E._____ oder ihre Familie selbst zu töten. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer zwar aus, wenn er C.E._____, die Schwester von B.E._____, in einem Land begegnen würde, würde er sie erwürgen. Er ergänzte jedoch: "Wenn wir in einem Film wären. Dies muss nicht heissen, wenn ich ihr in echt begegne, dass ich ihr etwas antue" (Einvernahmeprotokoll vom 12. Juli 2024, Frage 25; Beilage 3 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024). Eine Ausführungsgefahr in Bezug auf Delikte gegen B.E.___