Es sei nicht bloss dem Zufall zu verdanken, dass es sich bislang um leere Drohungen gehandelt habe, da vorliegend keine Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer Schritte zur Verwirklichung seiner verbalen Kraftmeiereien unternehmen würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers an seiner polizeilichen Einvernahme verdeutlichten seinen Realitätsverlust, was zeige, dass keine ernsthafte Gefahr von ihm ausgehe. Auch das Gutachten komme zum Schluss, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit für körperliche Gewalt seitens des Beschwerdeführers bestehe.