fähigkeit keine Strafe verhängt werden. Ausserdem sei nie eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme verhängt worden und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass eine solche noch angeordnet werden sollte. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass derzeit alle Personen weiblichen Geschlechts gefährdet seien, sei noch unpräziser als die Formulierung in der angefochtenen Verfügung. Es sei nicht bloss dem Zufall zu verdanken, dass es sich bislang um leere Drohungen gehandelt habe, da vorliegend keine Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer Schritte zur Verwirklichung seiner verbalen Kraftmeiereien unternehmen würde.