3.4. Mit Stellungnahme vom 13. August 2024 erwidert der Beschwerdeführer, eine Prüfung des Tatverdachts sei unsinnig, da vorliegend nur die Ausführungsgefahr geprüft werde. Ein solcher sei ohnehin nicht gegeben. Für die Annahme einer ungünstigen Legalprognose reiche eine latente Gefahr nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne keine Untersuchungshaft verhängt werden, wo eine Strafe und freiheitsentziehende Massnahme ausser Betracht fielen. Vorliegend könne mangels Schuld- -5-