3.3. Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die sehr ungünstige Prognose ergebe sich vorliegend bereits aus dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2023 (Beilage 6 zum Haftantrag vom 14. Juli 2024; fortan: Gutachten) und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar gar nicht in der Lage sei, Recht von Unrecht zu unterscheiden. Aus der Schuldunfähigkeit könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer keine Straftat begehen könne. Aufgrund des geistigen Zustands und der jüngsten Drohungen kämen derzeit alle Personen weiblichen Geschlechts als potenzielle Opfer in Frage.