Inzwischen lasse sich sagen, dass er keine ernsthaften Schritte zur Verwirklichung der Drohungen unternommen habe (Beschwerde, S. 4). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, reiche für die Annahme der Ausführungsgefahr nicht aus. Ausserdem sei zwar im forensisch-psychiatrischen Gutachten eine ungünstige Prognose hinsichtlich erneuter verbaler Drohungen gestellt worden, nicht hingegen bezüglich körperlicher Drohungen. Es fehle daher an der erforderlichen Ausführungsgefahr.