3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gutachterlich erstellt, dass er weder zurechnungs- noch schuldfähig sei. Er könne daher von vorneherein keine strafrechtlich relevante Tat begehen, würde seine Schuldunfähigkeit doch zu einem Freispruch führen (Beschwerde, S. 3). -4-