Es genüge, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheine. Die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheine angesichts der Tatvorwürfe und unter Berücksichtigung der Vorstrafen als verhältnismässig, nachdem keine geeigneten Ersatzmassnahmen in Betracht kämen, beim Beschwerdeführer weder eine Krankheits- noch Behandlungseinsicht bestehe und es an einer aktuellen ärztlichen Beurteilung fehle (angefochtene Verfügung, E. 4.2 und E. 6.2).