Aufgrund der aktenkundigen Beschimpfungen und Todesdrohungen, der schweren paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er sich seit Monaten keiner Behandlung unterziehe, sei die Ausführungsgefahr gegeben. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer bisher noch keine konkreten Anstalten getroffen habe, um seine mutmasslichen Drohungen wahrzumachen. Es genüge, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheine.