3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Begründung der Haftanordnung aus, die Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber B.E._____, deren Familie sowie gegen weitere unbekannte Frauen seien auf verschiedenen Audiodateien festgehalten, womit ein dringender Tatverdacht bestehe (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Aufgrund der aktenkundigen Beschimpfungen und Todesdrohungen, der schweren paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er sich seit Monaten keiner Behandlung unterziehe, sei die Ausführungsgefahr gegeben.