2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Untersuchungshaft ist ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 StPO lit. c StPO). Untersuchungshaft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).